Steuerförderung für Mietwohnungsneubau
Referentenentwurf
Die Bundesregierung plant, durch steuerliche Anreize, den Neubau von Mietwohnungen attraktiver zu machen. Der Entwurf eines „Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus“ sieht unter anderem Sonderabschreibungen für den Mietwohnungsneubau in § 7b Einkommensteuergesetz / EStG vor.
Sonderabschreibungen
Die Sonderabschreibungen sollen nach dem Entwurf (§ 7b Abs. 1 EStG) im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren bis zu jährlich 5 % betragen. Investoren können innerhalb des Abschreibungszeitraums insgesamt bis zu 28 % der förderfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten abschreiben. Die Sonderabschreibung kann neben der „normalen“ Abschreibung für Wohnungen von 2 % (§ 7 Abs. 4 EStG) in Anspruch genommen werden. Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen soll auf maximal € 2.000,00 je Quadratmeter Wohnfläche begrenzt werden.
Voraussetzungen
Die Sonderabschreibung ist beschränkt auf die Anschaffungskosten für Flächen, die fremden Wohnzwecken dienen. Aufwendungen für das Grundstück und für die Außenanlagen sind nicht förderfähig. Die Sonderabschreibung gilt ferner nur für Mietwohnungen im unteren und mittleren Mietpreissegment. Die Anschaffungs- oder Herstellkosten der einzelnen Wohnungen dürfen € 3.000,00 je Quadratmeter Wohnfläche nicht überschreiten. Mit dieser Kostenbegrenzung soll die Förderung von hochpreisigen Mietwohnungen verhindert werden. Schließlich müssen die Wohnungen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren vermietet werden. Die Einhaltung der Voraussetzung muss vom Investor nachgewiesen werden. Dies gilt auch, wenn das Gebäude innerhalb dieses Zeitraumes veräußert wird. Andernfalls werden die bereits in Anspruch genommenen Sonderabschreibungen rückwirkend gestrichen.
Zeitliche Rahmenbedingungen
Voraussetzung ist, dass der Bauantrag oder die Bauanzeige nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 gestellt wird.
Stand: 29. Oktober 2018
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