Minijobber auch bar entlohnen
Niedersächsisches Finanzgericht lässt Barentlohnung zu
Der Fall
Ein berufstätiges Ehepaar beschäftigte zur Kinderbetreuung eine Teilzeitkraft für monatlich 300 €. Die Entlohnung wurde in bar geleistet. Den Minijobber meldeten die Eheleute für das Haushaltsscheckverfahren an und entrichteten die entsprechenden Abgaben. Die Finanzverwaltung ließ den Steuerabzug mangels unbarer Zahlung bzw. Überweisung auf das Konto des Leistungserbringers nicht zu.
Das Urteil
Das Niedersächsische Finanzgericht folgte der Argumentation der Finanzverwaltung nicht. Minijobber dürfen auch bar entlohnt werden. Die gesetzlichen Nachweiserfordernisse wie Erhalt einer Rechnung und unbare Zahlung gelten ausschließlich für haushaltsnahe Dienstleistungen, nicht aber für Mini-Jobs (Urt. v. 20.03.2013, 3 K 12356/12).
Revision anhängig
Das letzte Wort hat hier allerdings der Bundesfinanzhof. Er wird in dem anhängigen Revisionsverfahren entscheiden, ob eine unbare Zahlung von Kinderbetreuungskosten für den Sonderausgabenabzug Voraussetzung ist (Az: III R 63/13).
Stand: 15. April 2014
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