Besteuerung intransparenter Fonds
Intransparente Fonds
Als intransparent gelten jene Fonds, die ihre Besteuerungsgrundlagen im Bundesanzeiger nicht veröffentlichen. Bei fehlender Bekanntmachung drohen dem Anleger sogenannte Strafsteuern. Die Strafsteuern errechnen sich aus 70 % des Mehrbetrags zwischen dem Rücknahmepreis am Anfang und am Ende eines Jahres, mindestens aber sind 6 % des Rücknahmepreises am Jahresende zu versteuern. Diese Beträge werden als fiktive Einkünfte angesetzt (§ 6 Investmentsteuergesetz-InvStG).
EU-Rechtswidrigkeit
An der Rechtmäßigkeit dieser Regelung werden immer mehr Zweifel laut. Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 03.05.2012 (16 K 3383/10 F) dem Europä-ischen Gerichtshof (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob diese Strafbesteuerung gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstößt, weil sie eine verschleierte Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstelle (EuGH, Az. C 326/12).
Anhängiges BFH-Verfahren
Auch der Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt sich derzeit mit der Thematik. Das Revisionsverfahren wird beim BFH unter dem Az. VIII R 27/12 geführt, vorausgehend Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 23.05.2012, 1 K 1159/08. Anleger und Anlegerinnen, die in intransparenten Fonds investiert haben, sollten sich ihren Steuerbescheid durch Einspruch offen halten. Die Finanzverwaltung lässt die Rechtsbehelfsverfahren insoweit ruhen (vgl. Oberfinanzdirektion Magdeburg v. 11.09.2012, S 1980 - 36 - St 214)
Stand: 12. Februar 2014
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