Defizitäre Krankenhauscafeteria
Einordnung
In der oben zitierten Entscheidung (Az. V R 28/21) hatte der Bundesfinanzhof/BFH auch zur gemeinnützigkeitsrechtlichen Einordnung von Krankenhauscafeterias Stellung genommen. Im Streitfall waren zwei der drei unterhaltenden Cafeterias nur für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Abgabe erfolgte zu vergünstigten Preisen. Die dritte Cafeteria war öffentlich zugänglich. Die Abgabe von Speisen und Getränken erfolgte zu marktüblichen Preisen. Nach Auffassung des BFH ist der Betrieb der Cafeterias dem Zweckbetrieb „Krankenhaus“ zuzuordnen, zumindest soweit die Speisen und Getränke unter Berücksichtigung der Arbeitszeiten der Mitarbeiter zum sofortigen Verzehr im Betrieb gedacht waren. Was die allgemein zugängliche Cafeteria betrifft, so folgte der BFH der pauschalen Aufteilung des vorinstanzlichen Finanzgerichts hinsichtlich der gesamten Betriebsausgaben für die Cafeterias (15 % aller Ausgaben seien dem Zweckbetrieb zuzuordnen) nicht.
Steuervergünstigungen in Gefahr
Der BFH hat die Angelegenheit diesbezüglich an die Vorinstanz zurückverwiesen. Aufhorchen lässt allerdings die Bemerkung des BFH, dass ein Dauerverlustbetrieb die Steuerbegünstigung einer gemeinnützigen Körperschaft auch dann gefährden kann, wenn die Verluste durch die Gewinne anderer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe ausgeglichen würden. Die Finanzverwaltung geht im Anwendungserlass zur Abgabenordnung/AEAO bislang davon aus, dass ein defizitärer wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gemeinnützigkeitsrechtlich unschädlich ist, wenn die Verluste mit Gewinnen aus anderen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben verrechnet werden können (AEAO zu § 55, Nr. 4 Satz 3). Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung die neuen Erkenntnisse aus der Rechtsprechung anwendet.
Stand: 27. August 2024
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