Steuernews für Ärzte

Ärztlich verordneter Saunabesuch

Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei ärztlicher Verordnung

Saunanutzung

Die entgeltliche Saunanutzung unterliegt grundsätzlich dem allgemeinen Umsatzsteuersatz in Höhe von 19 %. Etwas anderes gilt, wenn der Saunabesuch ärztlich verordnet ist, wie das Finanzgericht München in dem rechtskräftigen Beschluss v. 21.01.2014 festgestellt hat (Az. 2 V 3410/13). Ist der Saunabesuch ärztlich angeordnet, fällt dieser unter die Ermäßigungsvorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes. Danach werden die mit dem Betrieb von Schwimmbädern verbundenen Umsätze sowie die Verabreichung von Heilbädern oder die Bereitstellung von Kureinrichtungen mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % besteuert.

Gesamtangebot

Werden die Saunaleistungen jedoch im Rahmen eines gebuchten Gesamtpakets Fitness und Wellness erbracht, liegt insoweit eine einheitliche sonstige Leistung vor. Hierfür ist der allgemeine Regelsteuersatz zu verrechnen.

Stand: 26. August 2014

Haben Sie noch Fragen zu dem Thema? Als Steuerberater in Herrenberg und Neubulach betreuen wir unsere Mandaten natürlich auch im Umkreis (z.B.: Ammerbuch, Calw, Nagold). Nutzen Sie unser unverbindliches Erstgespräch!