Die Ehegattenübergreifende Verlustverrechnung
Kapitaleinkünfte
Wählen Ehegatten die Zusammenveranlagung, werden die Einkünfte der einzelnen Ehegatten zuerst getrennt ermittelt und anschließend zusammengerechnet. So wird auch mit den abgeltungsteuerpflichtigen Kapitaleinkünften verfahren. Für jeden Ehegatten werden sowohl die Gewinne als auch die Verluste aus Aktienanlagen und sonstigen Wertpapieren einzeln ermittelt. Können Verluste aus Aktien- oder sonstigen Wertpapieranlagen nicht mit Gewinnen ausgeglichen werden, trägt diese die Bank auf dem Konto jedes Ehegatten vor. Hat ein Ehegatte Gewinne, der andere Verluste, findet standardmäßig keine Gewinn-Verlustverrechnung statt.
Gemeinsamer Freistellungsauftrag
Nicht so, wenn Ehegatten, die die Zusammenveranlagung gewählt haben, der Bank einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilen. Denn in diesem Fall nehmen die Kreditinstitute im Rahmen des Steuerabzugsverfahrens eine übergreifende Verlustverrechnung über alle dort geführten Konten und Depots der Ehegatten vor (Rechtsgrundlage: § 43a Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes und Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 22.12.2009, Aktenzeichen IV C 1 - S 2252/08/10004).
Voraussetzungen
Die ehegattenübergreifende Verlustverrechnung setzt das Vorliegen eines gemeinsamen Freistellungsauftrags voraus. Außerdem müssen die Ehegatten ihre Depots bei derselben Bank unterhalten. Werden außerdem Depots bei anderen Banken unterhalten und wurden dort bereits Freistellungsaufträge in Höhe des gesamten Ehegatten-Sparerpauschbetrags erteilt, können Ehegatten dennoch zur Verlustverrechnung einen gemeinsamen Freistellungsauftrag mit einem Sparerpauschbetrag von Null € erteilen und sich so die ehegattenübergreifende Verlustverrechnung sichern.
Stand: 12. Januar 2014
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