Steuernews für Mandanten

Zweitwohnungssteuer

overlay Person streckt Hand aus darüber Schriftzug TAX und ein Dach - abstrakt, digital

Der Fall

Ein Steuerpflichtiger mietete eine Zweitwohnung in München. Die Zweitwohnungssteuer wollte er zusätzlich zu den der Abzugsbeschränkung unterliegenden Mehraufwendungen geltend machen. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes/EStG unterliegen Aufwendungen für die Nutzung der Zweitwohnung (Miete, Mietnebenkosten usw.) einer Abzugsbeschränkung von € 1.000,00 im Monat.

BFH-Urteil

Der Bundesfinanzhof/BFH hat entschieden, dass die Zweitwohnungssteuer generell zu den Aufwendungen für die Nutzung zählen und daher unter die Abzugsbeschränkung fallen (Urteil vom 13.12.2023, VI R 30/21, veröffentlicht am 4.4.2024).

Stand: 28. Juli 2024

Bild: 418studio / stock.adobe.com

Haben Sie noch Fragen zu dem Thema? Als Steuerberater in Herrenberg und Neubulach betreuen wir unsere Mandaten natürlich auch im Umkreis (z.B.: Ammerbuch, Calw, Nagold). Nutzen Sie unser unverbindliches Erstgespräch!