Musik in der Arztpraxis
Radiowiedergabe
Ein Zahnarzt hatte wie in Arztpraxen üblich, in seiner Praxis Radiomusik als Hintergrundmusik abgespielt. Ihm wurde entgegengehalten, er müsse hierfür neben den Radiogebühren auch noch Gebühren für die Urheberrechte (GEMA-Gebühren) zahlen. Der Zahnarzt zog bis vor den Europäischen Gerichtshof (EuGH) und bekam in letzter Instanz Recht. Mit Urteil vom 15. März 2012 (C 135/10) wies der Europäische Gerichtshof (EuGH) den Vergütungsanspruch des Urhebers zurück.
Begründung
Ein Zahnarzt, der Tonträger in Gegenwart seiner Patienten als Hintergrundmusik wiedergibt, betreibt keine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne des Unionsrechts. Dies gilt selbst dann, wenn der Zahnarzt bei der Wiedergabe von Tonträgern absichtlich tätig wird. Denn seine Patienten stellen üblicherweise eine stabile Zusammensetzung von Personen dar und nicht „Personen allgemein“. Im Übrigen sei die Zahl der Personen unerheblich, für die der Zahnarzt die Hintergrundmusik abspielt. Außerdem seien die Patienten in aller Regel nicht Hörer derselben Tonträger. Dies gilt insbesondere, wenn diese über Rundfunk verbreitet werden.
Kein Erwerbszweck
Hinter dem Abspielen von Hintergrundmusik in einer Arztpraxis steht kein Erwerbszweck, so die Richter. Denn die Patienten würden sich zu Behandlungszwecken in die Zahnarztpraxis begeben, nicht um Radio zu hören.
Stand: 12.05.2012
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