Jahressteuergesetz 2013
Jahressteuergesetz
Die Bundesregierung hat am 19.6.2012 den Gesetzentwurf für das Jahressteuergesetz 2013 vorgelegt. Ziel dieses Gesetzeswerkes ist es u.a., den „Erfüllungsaufwand“ für den Steuerbürger und für die Wirtschaft zu senken. Der Erfüllungsaufwand soll u.a. dadurch gesenkt werden, dass die im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigten Freibeträge künftig zwei Jahre gelten sollen und nicht jedes Jahr neu beantragt werden müssen. Die für Ärztinnen und Ärzte wesentlichen Neuerungen sind:
Einkommensteuer-Steuerförderung von Hybridfahrzeugen
Ärztinnen und Ärzte, die sich bis Ende nächsten Jahres geschäftlich ein Hybridfahrzeug anschaffen wollen, können die für die Berechnung der Privatentnahme zugrunde zu legenden Gesamtkosten des Fahrzeugs (Anschaffungskosten/Listenpreis) um den auf den Batteriespeicher entfallenden Teil der Gesamtkosten mindern. Vorgesehen sind jeweils 500 € pro kWh Speicherkapazität.
Pflegeleistungen
An Stelle der tatsächlich entstandenen Kosten kann ein Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 924 € im Kalenderjahr geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige für die Leistungen kein Entgelt erhält. Außerdem mussten die Pflegeleistungen bislang in der eigenen Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen durchgeführt werden, die im Inland belegt sein mussten. Künftig soll der Pflege-Pauschbetrag auch für Pflegeleistungen geltend gemacht werden können, die in einer im EU oder im EWR-Ausland gelegenen Wohnung des Pflegebedürftigen durchgeführt werden. Erforderlich ist künftig nur noch ein Nachweis über die Hilflosigkeit der im Ausland wohnhaften pflegebedürftigen Person.
Umsatzsteuer-Infektionshygienische Leistungen steuerfrei
Nach dem Gesetzentwurf (§ 4 Nr. 14 Buchst. e UStG-E) sollen Leistungen, die zur Verhütung von nosokomialen Infektionen und zur Vermeidung der Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, durch einen Arzt oder eine Hygienefachkraft erbracht werden, von der Umsatzsteuer befreit werden.
Patientenverwaltung-Steuerunterlagen von Dokumenten
Rechnungen für Privatpatienten und andere steuerrelevante Praxisrechnungen sollen ab 2013 statt bislang 10 Jahre nur noch 8 Jahre, ab 2015 nur noch 7 Jahre aufzubewahren sein.
Stand: 12. August 2012
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